i-med-cert GmbH

Auch diese Bereiche gehören zu "gelebtem" Qualitätsmanagement:

Sie haben eine gut aufgemachte Webseite - sehr schön
und natürlich ist auch ihr Team abgebildet?

Ein Mitarbeiterfoto auf die Webseite zu stellen, ist zunächst ein Datenschutzproblem. Eine zusätzliche rechtliche Falle kann im Urheberrecht an den Fotos lauern.

Beide Aspekte sollte der/die Datenschutzbeauftragte (DSB) kennen.

Wer Fotos der Mitarbeiter auf seiner Website veröffentlichen will, muss neben dem Datenschutz auch noch das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) beachten.
Es wirkt einfach persönlicher: Fotos des ganzen Praxisteams auf der Webseite geben der Praxis/Klinik/Apotheke buchstäblich ein Gesicht – oder eigentlich sogar mehrere.
Also geht man rasch her, bittet alle um ein Foto – die Zögerlichen werden dabei vielleicht ein bisschen unter Druck gesetzt, bis sie ja sagen –, jeder bringt ein Foto mit, und schon geht es los.
Manche Praxen stellen sogar ganze Fotostrecken ihrer Mitarbeiter ins Netz - häufig professionell und sündhaft teuer aufbereitet
Und manche haben auch alle wesentlichen Rechtsaspekte  berücksichtigt. Aber gilt das auch bei Ihnen?
Der Datenschutz erfordert die Einwilligung jedes Betroffenen
Abbildungen eines Menschen dürfen stets nur dann ins Internet gestellt werden, wenn er darin ausdrücklich eingewilligt hat. Das ergibt sich aus einem etwas entlegenen Gesetz, nämlich dem oben bereits erwähnten Kunsturheberrechtsgesetz (KUG).
Im KUG findet sich § 22 folgender Satz 1: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Unzulässig wäre also, ein Foto, das die Firma ohnehin von einem Mitarbeiter hat – etwa weil ihm ein werksausweis mit Foto ausgestellt wurde –, einfach ohne ihn zu fragen oder sogar gegen seinen Protest ins Netz zu stellen.
Bei Minderjährigen muss man die Sorgeberechtigten fragen
Ein Minderjähriger (das ist jeder, solange er nicht 18 ist) kann nicht selbst einwilligen. In diesem Fall ist es also nötig, den oder die Sorgeberechtigten zu fragen, in der Regel also die Eltern.
Ein Minderjähriger kann – so muss man unterstellen – im Allgemeinen noch nicht überblicken, was es heißt, wenn sein Foto weltweit abrufbar ist. Das Argument, so mancher Minderjähriger würde etwa unter www.flickr.com zahlreiche Fotos von sich ins Netz stellen, da könne man doch heute nicht mehr so kleinlich sein, ist gefährlich.
Man schaue nur einmal, was dort oder auch auf www.youtube.com, www.facebook.com o.ä. alles an Abbildungen zu finden ist, die klugerweise nicht ins Netz gestellt worden wären.
Daher gilt: Kein Risiko eingehen und die Eltern fragen! „Fragen“ heißt dabei: um eine schriftliche Einwilligung bitten, schon aus Beweisgründen, aber auch, weil das BDSG bei einer Einwilligung die Schriftform fordert (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG).

An Porträtfotos hat der Fotograf ein Urheberrecht
Wenn man die Mitarbeiter bittet, ein schönes Foto mitzubringen, lauert eine weitere Falle. Häufig werden sie ein Foto mitbringen, das ein Fotograf angefertigt hat. Dann stellt sich die Frage, ob er etwas dagegen haben kann, wenn das Foto ins Netz gestellt wird.
Damit hatte sich kürzlich das Landgericht Köln (Urteil vom 20.12.2006, abrufbar unter http://www.jurpc.de/) zu befassen. Es entschied Folgendes:
• Ein Porträtfoto ist ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild (§ 72 Urheberrechtsgesetz – UrhG).
• Das Urheberrecht steht dem Fotografen zu. Das gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter des Fotografen das Bild gefertigt hat (§ 43 UrhG).
• Der Besteller eines Fotos darf das Foto für den Zweck nutzen, der bei der Bestellung ausdrücklich oder den Umständen nach vereinbart wurde. Also darf etwa ein Bewerbungsfoto für Bewerbungen verwendet werden.
• Darüber hinaus darf der Besteller – aber nur weil das ausdrücklich im Gesetz steht (siehe § 60 UrhG) – das Foto für eigene Zwecke vervielfältigen (also etwa eine Kopie seiner Freundin schenken).
• Es gibt jedoch kein Recht, etwa ein Bewerbungsfoto oder ein Passbild auf die eigene Webseite oder auf die Webseite des Arbeitgebers zu stellen.
• Ein solches Recht müsste ausdrücklich vereinbart werden.
Bei Verstößen drohen (teuere) Unterlassungsverfügungen
Was soll bei Verstößen schon passieren? Cave! Einiges:
• Zunächst droht dem Arbeitnehmer eine Unterlassungsverfügung durch den Fotografen wegen Verletzung des Urheberrechts.
• In derselben Weise kann der Fotograf gegen das Unternehmen vorgehen, das die Webseite betreibt.
• Sodann ist Schadensersatz fällig. Denn für ein Foto, das umfassend verwendet werden darf, müsste üblicherweise mehr gezahlt werden als etwa für ein Passbild.
Die Beweislast liegt beim Besteller
Die Einlassung, es sei nichts vereinbart worden, also dürfe man das Foto nach Belieben frei verwenden, greift übrigens nicht.
Wer behauptet, ein Foto in einer bestimmten Weise verwenden zu dürfen, muss vielmehr beweisen, dass das so ist (Verteilung der Beweislast).

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Schweigepflicht – ein abgedroschenes Thema? Eher nicht!

Das Thema Schweigepflicht und Entbindung von der Schweigepflicht sollte in jeder Praxis regelmäßig thematisiert werden, zum Beispiel in einer Teambesprechung. Dabei muss immer wieder darauf hingewiesen, dass auch nette Anekdoten aus der täglichen Arbeit der Schweigepflicht unterliegen, weil dies im Alltag oft vergessen wird.

Jede Organisation mit mehr als neun Mitarbeitern muss schriftlich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dabei werden alle Mitarbeiter gezählt, die Zugang zu Daten haben, unabhängig davon, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind. Die Praxisinhaber selbst zählen dabei mit (im Gegensatz zum Arbeitsschutz, wo immer nur abhängig Beschäftigte gezählt werden – s.o.).

Auf die durch den Gesetzgeber geregelte Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Mitarbeitern der Praxis und gegenüber mitbehandelnden Ärzten muss der Patient nicht aufmerksam gemacht werden. Häufig führt dies eher zu Verunsicherungen.
Sinnvoll ist es, verschiedene Vorlagen zur Schweigepflichtentbindung zur Verfügung zu halten:

1.  Entbindung von der Schweigepflicht einem Angehörigen gegenüber.
2. Im Einzelfall bezogene Entbindung von der Schweigepflicht einer anfragenden Institution gegenüber, wenn diese keine vom Patienten unterschriebene Erklärung mitschickt.
3. Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der privatärztlichen Verrechnungsstelle oder ähnlichen Organisationen, wenn über diese abgerechnet wird.

Auf allen diesen Vorlagen empfiehlt sich der Zusatz:

„Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich diese Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit widerrufen kann.“

Kompliziert ist das Thema Schweigepflicht in medizinischen Versorgungszentren oder Großpraxen, in denen auch nicht mitbehandelnde Ärzte und Mitarbeiter Zugriff auf die elektronischen Daten haben könnten. In diesen Organisationen empfiehlt sich eine detaillierte und saubere schriftliche Regelung dazu, dass der Zugriff auf Daten so geregelt ist, dass er dem Datenschutz genügt.


Hygiene

Sie sollten dieses Urteil zur Hygiene (NJW-RR 2006, 1401, OLG Koblenz) kennen:

Im März 2007 wurde ein Urteil aus 2006 des OLG Koblenz bestätigt. Einer Patientin wurden wegen eines unter anderem durch Hygienemängel hervorgerufenen Spritzenabszesses
                          € 25.000 Schmerzensgeld zuerkannt.
In der Arztpraxis wurden elementare Hygienegebote missachtet:
1. Das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen wurde nicht im erforderlichen Umfang durch
die Ärzte vermittelt und überprüft.
2. Desinfektionsmittel wurden nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern
umgefüllt (Arzneimittelgesetz Q 2 Abs. 1 und Q 4 Abs. 14).
3. Durchstechflaschen mit Injektionssubstanzen fanden über mehrere Tage hinweg Verwendung.
4. Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit wurden fehlerhaft zur
Hautdesinfektion eingesetzt.
5.  Vor dem Aufziehen einer Spritze wurden die Hände nicht desinfiziert.
6. Arbeitsflächen wurden nicht jeden Tag, sondern nur einmal wöchentlich desinfiziert.

Die Gesundheitsämter, die regelmäßig Praxen begehen, monieren darüber hinaus häufig folgende Punkte:
- Es werden Ringe getragen.
- Die Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel sind nicht in der Liste der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) enthalten.
- Es gibt keine Freihandspender für Händedesinfektionsmittel.
- Es gibt keine Kenntnisse und Einweisungen zur Händedesinfektion.
- Es gibt keine Papier- bzw. Einmalhandtücher.
- Der Wasserhahn ist verkalkt (cave: Biofilmbildung).
- Verfallsdaten sind überschritten, Anbruchdaten von Medikamenten und Salben sind nicht markiert, Verbrauchsfristen sind nicht definiert.
- Auch aus Lösungen ohne Konservierungsmittel werden Mehrfachentnahmen getätigt; bei Mehrfachentnahmen werden keine Filterkanülen verwendet.
- Die Kühlschranktemperatur wird nicht regelmäßig überprüft.
- Betriebsanweisungen für Sterilisatoren fehlen, ebenso mikrobiologische Überprüfungen.
- Die Filter in den Sterilisationscontainern werden nicht gewechselt bzw. es werden keine Einwegfilter verwendet.
- Die Instrumente werden häufig falsch gereinigt (falsche Bürstchen, Bürsten nicht
regelmäßig desinfiziert), nach dem Reinigen nicht auf Rückstände und Beschädigungen überprüft und oft falsch verpackt.
- Es existiert keine Einteilung von Instrumenten in Risikogruppen nach RKI.
- Es gibt keine innerbetriebliche schriftliche Arbeitsanweisung für die Instrumentenaufarbeitung.
- Die Sterilisation wird nicht dokumentiert.
- Statt Wischdesinfektion wird eine Sprühdesinfektion durchgeführt.
- Es ist nicht definiert, wann welche Flächen wie gereinigt bzw. desinfiziert werden.
- Viele Geräte werden nicht regelmäßig fachgerecht desinfiziert (Sonographieköpfe, RR-Manschetten, Stethoskope, etc.).
- Lösungen werden falsch angesetzt, weil Arbeitsanweisungen dazu fehlen; es werden keine Dosierhilfen verwendet bzw. es sind keine vorhanden.

Für jede Praxis sollte daher mindestens Folgendes festgelegt sein:

1. eine Hygienebeauftragte (bei Praxen mit Instrumenten ab der Risikogruppe kritisch B (siehe Pkt. 5) nach RKI sollte diese unbedingt eine entsprechende Qualifikation durchlaufen haben
2. eine Interne Regelung/ Verfahrensanweisung zur Hygiene, in der sämtliche Risikopunkte aus obiger Liste abgearbeitet werden und geregelt sind
3. ein Hygieneplan, der sämtliche Bereiche der Praxis umfasst (Auszüge aus dem
Hygieneplan sollten an wichtigen Orten aushängen, z. B. der Bereich zum Thema Instrumentenreinigung und Sterilisation im Steriraum, der Bereich zum Thema Händehygiene an Waschbecken bzw. Freihandspendern für Händedesinfektionsmittel, der Bereich zur Praxisreinigung im Raum, wo die Reinigungsutensilien für die Reinigungskraft gelagert sind, usw.)
4. dass ausschließlich DGHM-gelistete Desinfektionsmittel benutzt werden, deren Sicherheitsdatenblätter von den entsprechenden Firmen zur Verfügung gestellt und in der Praxis abgelegt werden (dafür existieren je nach Klasse Betriebsanweisungen)
5. in welche Gruppe die genutzten Medizinprodukte (MP) fallen:
- unkritische MP: Kontakt nur mit intakter Haut
- semikritische MP: Kontakt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut
- kritische MP: zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen
Arzneimittel oder Durchdringung von Haut und Schleimhaut und dabei Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen (einschließlich Wunden)
Bei den semikritischen und kritischen Medizinprodukten wird darüber hinaus unterschieden in
- A: MP ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung
- B: MP mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung
- C: mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung (nur für kritische Medizinprodukte)
Flexible Endoskope fallen zum Beispiel in die Gruppe semikritisch B.